
Verbraucherkredite
Neues EU-Recht: Die wesentlichen Änderungen auf einen Blick
Ab dem 11. Juni 2010 gelten europaweit neue gesetzliche Vorgaben für Verbraucherkredite. Damit soll der europäische Binnenmarkt weiter gestärkt werden. Betroffen sind Anschaffungsdarlehen, Überziehungs-möglichkeiten und Immobiliardarlehen. Überdies wurden die Informations- und Erläuterungspflichten ausgeweitet. Der Kunde erhält so eine bessere Grundlage für seine Kreditentscheidung.
Das gegenwärtige Verbraucherkreditrecht geht – abgesehen von kleineren Änderungen – auf eine europäische Richtlinie aus dem Jahr 1986 zurück. Bis zum 11. Juni 2010 sind die 27 Mitgliedstaaten der EU aufgefordert, das neue Verbraucherkreditrecht umzusetzen. Mit dem neuen Recht will der europäische Gesetzgeber zahlreiche Regelungen verbindlich und einheitlich vorgeben. Für die EU-Mitgliedstaaten war es im Vorfeld nicht leicht, einen Kompromiss zu finden. Vom ersten Richtlinienentwurf (dem bereits eine mehr-jährige Prüfungsphase vorausging) bis zur Verabschiedung der Richtlinie hat es knapp sechs Jahre gedauert.
Die neuen Vorgaben erfordern von uns – Ihrer Bank – eine Anpassung der mit Ihnen vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Deswegen haben wir Sie bereits im Herbst 2009 umfangreich über die Neuerungen – im Zusammenhang mit der Einführung des neuen EU-Zahlungsrechts – informiert. Die neuen Regeln wirken sich jedoch auf nahezu alle kreditrelevanten Verträge und Formulare aus. Sie werden künftig daher bei dem Abschluss neuer Kreditverträge zahlreiche neue Klauseln in den Verträgen finden. Sie tragen den europäischen Vorgaben Rechnung. Diese Überarbeitung mussten nicht nur wir vornehmen, sondern alle Banken und Sparkassen in Deutschland und in der EU.
Die neuen Vorgaben berühren alle Phasen der Kreditbeziehung zwischen uns und Ihnen:
Werbung
Information und Erläuterung
Vertragsabschluss
Vertragslaufzeit
Vertragsbeendigung.
Werbung: Sprechen Sie uns an
Um die Werbung für Kredite mit Zinsangabe transparenter zu gestalten, wird diese künftig in einem so genannten „repräsentativen Beispiel“ einen effektiven Jahreszins enthalten, von dem wir davon ausgehen, dass die überwiegende Anzahl aller Verträge aufgrund der Werbung mit diesem Effektivzins zustande kommt. Gleichwohl können wir auch künftig in unserer Werbung auf das Beispiel verzichten, sofern wir dort keine Zinssätze benennen. Sprechen Sie uns in solchen Fällen am besten direkt an. Wir freuen uns, mit Ihnen unsere attraktiven Angebote mit Blick auf Ihre Wünsche zu erörtern und Ihnen die größtmögliche Transparenz in der Beratung zu bieten.
Information und Erläuterung: Für eine transparente Entscheidung
Vor Vertragsabschluss werden wir Ihnen eine so genannte „vorvertragliche Information
in Textform“ aushändigen. Dies ist eine vom Gesetzgeber als Muster vorgegebene Tabelle, aus der Sie Informationen über Kreditart, Kosten und andere wichtige Kredit-Details entnehmen können. Interessant: Der Gesetzgeber hat hier nicht nur ein Muster für alle Kreditarten, sondern jeweils ein Muster für den Anschaffungskredit, die Überziehungsmöglichkeit und das Immobiliardarlehen vorgegeben. Damit will er den Besonderheiten dieser Kreditarten gerecht werden. Sie werden also auch von uns – je nach Kreditart – unterschiedliche vorvertragliche Informationen erhalten. Schon in der Vergangenheit haben wir Ihnen jederzeit gern Ihre Fragen auch zu unseren Kreditverträgen beantwortet. Hierfür gibt es nun eine neue gesetzliche Begrifflichkeit: die Erläuterungspflicht des Kreditgebers. Dieser Pflicht werden wir natürlich auch künftig weiter nachkommen und Ihnen stets gern Auskünfte zu unseren Kreditprodukten erteilen, sofern Sie dies wünschen. Hierzu werden wir gegebenenfalls Erläuterungsprotokolle und Erläuterungsbroschüren einsetzen – wie es im Anlagebereich in ähnlicher Weise schon seit einiger Zeit üblich ist. Wir verfügen über vielfältige Informationen zu den verschiedensten Finanzthemen, wie etwa Altersvorsorge, Fragen zur Rente, Ausbildungsvorsorge, Erben und Vererben, Immobilienfinanzierung, Steuern (Abgeltungssteuer, Erbschaftssteuer), Spar- und Anlageformen, Online-Bankgeschäfte, Wertpapiergeschäfte und vieles mehr. Sprechen Sie uns an. Wir informieren Sie gern.
Vertragsabschluss: Auf sicherer Wissensgrundlage
Die neuen Informationen und auch die Erläuterungen ermöglichen Ihnen eine Kreditentscheidung auf sicherer Wissensgrundlage. In den Kreditverträgen werden Sie künftig einige Informationen finden, die in der Vergangenheit entbehrlich waren, so etwa den Namen und die Anschrift eines Darlehensvermittlers – sofern ein solcher tätig geworden ist. Durch diese Pflicht-Informationen sind die Kreditverträge etwas umfangreicher geworden. Einen guten, kürzeren Überblick wird Ihnen jedoch jederzeit die vorvertragliche Information in Textform geben. Doch auch hier gilt: Sprechen Sie uns an, wenn Sie einzelne Regelungen im Vertrag noch besser verstehen wollen. An dem Ihnen bereits aus der Vergangenheit bekannten Widerrufsrecht hat sich – von Formalien abgesehen – nichts geändert. Sie werden daher auch in Zukunft in den jeweiligen Verträgen Informationen zum Widerrufsrecht finden.
Vertragslaufzeit: Immer gut informiert
Schon in der Vergangenheit haben wir Sie während der Vertragslaufzeit regelmäßig mit dem Rechnungsabschluss über Ihren Kontokorrent oder Ihren Kre-dit informiert. Daran werden wir auch weiterhin festhalten. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie von uns häufiger als bisher eine Information zu ihrem Kontokorrent bekommen. Auch bei variabel verzinsten Krediten werden wir Sie weiterhin regelmäßig, aber gegebenenfalls mit erweiterten Inhalten informieren, sofern – aufgrund der vereinbarten Zinsänderungsklausel – ein veränderter Zins eingreift.
Vertragsbeendigung: Ausgeweitete Rückzahlungsmöglichkeit
Von besonderer Bedeutung ist das bei Anschaffungskrediten neu eingeführte Recht für den Kreditnehmer, den Kredit vorzeitig zurückführen zu dürfen – das so genannte Recht auf vorzeitige Erfüllung. Da eine Bank jedoch nur einen Kredit ausgeben kann, wenn sie sich im erforderlichen Maß refinanzieren kann – das heißt sich den Kreditbetrag bei anderen Banken ebenfalls gegen einen Zins ausleihen kann –, hat der Gesetzgeber zur Vermeidung eines Schadens für die Bank in den Fällen der vorzeitigen Rückzahlung eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen. Schon in der Vergangenheit war es oft gelebte Praxis, Vereinbarungen über vorzeitige Rückzahlungen zu treffen, wenn der Kunde dies wünschte. Neu ist nun, dass es dafür eine gesetzliche Vorgabe gibt. Wichtig: Das Recht auf vorzeitige Erfüllung gegen Vorfälligkeitsentschädigung gilt jedoch nicht für Immobiliardarlehen. Dennoch werden wir auch hier gemeinsam einen Weg finden, Ihr Immobiliardarlehen vorzeitig abzulösen.
Anwendungsbereich des neuen Verbraucherkreditrechts
Das neue Verbraucherkreditrecht gilt ab dem 11. Juni 2010 uneingeschränkt. Da einem Vertragsabschluss in der Regel Beratungsgespräche vorausgehen, können wir die zeitgerechte Anwendung des neuen Rechts nur sicherstellen, wenn wir bereits vor dem Stichtag das neue Recht in unseren Verträgen anwenden. Dies ist besonders dann erforderlich, wenn die Beratung vor dem 11. Juni 2010 beginnt, es jedoch erst an oder nach diesem Datum zum Vertragsabschluss kommt. Der Gesetzgeber hat für bestimmte Kreditarten die Anwendung des neuen Verbraucherkreditrechts ausgeschlossen – so etwa für Kleinkredite bis 200 Euro, für Arbeitgeberdarlehen oder für Förderdarlehen. Kleine oder günstige Kredite sollen – so der Gesetzgeber – nicht im selben Maße der Information bedürfen. Bei anderen Krediten wie Überziehungsmöglichkeiten, geduldeten Überziehungen oder Darlehen zur Finanzierung von Finanzinstrumenten findet das neue Verbraucherkreditrecht aus ähnlichen Erwägungen nur teilweise Anwendung. Demgegenüber hat der Gesetzgeber das neue Verbraucherkreditrecht in bestimmten Bereichen jedoch auch dort für anwendbar erklärt, wo es bisher nicht in diesem Maß galt, wie beim entgeltlichen Zahlungsaufschub oder der entgeltlichen Finanzierungshilfe.
Verbraucherschutz: Entspricht den genossenschaftlichen Idealen
Die Volksbanken und Raiffeisenbanken setzen traditionell auf eine ganzheitliche Beratung ihrer Kunden. Je nach Lebenssituation, Lebensphase und den individuellen Wünschen und Zielen wird die Beratung – immer nah am Kunden – definiert. Transparenz und Sicherheit – die beiden großen Anliegen der neuen Verbraucherkreditrichtlinie – sind Werte, denen die Ansätze und die Philosophie der genossenschaftlichen Bankengruppe schon lange und traditionsgemäß entsprechen. Die Einführung des neuen Verbraucherkreditrechts passt somit sehr gut zum verbraucherfreundlichen Geschäftsmodell der Volksbanken und Raiffeisenbanken, das im Kern ja stets die Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Kunden und Mitglieder zum Ziel hat. Falls Sie weitere Fragen zur neuen Verbraucherkreditrichtlinie oder auch zu anderen Beratungsthemen haben, sprechen Sie uns an.
„Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“
Die gesetzlichen Muster für die vorvertraglichen Informationen sind von dem Gesetzgeber vorgegeben. Sie müssen teilweise zwingend von den Kreditinstituten in der gesetzlichen Tabellenform verwendet werden. Die Muster sind relativ umfangreich. Sie enthalten – je nach Fallkonstellation – mehr als 30 Einzelinformationen zu diversen Aspekten Ihres Kredits. So umfasst die „Information zu den wesentlichen Merkmalen des Kredits“ eine Beschreibung der Kreditart, eine Bezifferung des Gesamtkreditbetrags, die Bedingungen für die Inanspruchnahme, die Laufzeit des Kredits, Auskünfte über die vereinbarten Sicherheiten und einiges mehr. Weniger verständlich ist – auf den ersten Blick – die vom Gesetzgeber vorgegebene Bezeichnung der jeweiligen vorvertraglichen Informationen. So heißt diese für den Anschaffungskredit „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“. Für Überziehungskredite trägt sie den Titel „Europäische Verbraucherkreditinformation“ und die für Immobiliardarlehen den Namen „Europäisches Standardisiertes Merkblatt“. Trotz dieser unterschiedlichen Bezeichnungen sind jedoch stets die gleichen vorvertraglichen informationen gemeint.
Neue gesetzliche Begriffe im Kreditgeschäft
Dem europäischen Gesetzgeber war auch wichtig, dass im europäischen Binnenmarkt – von den Sprachunterschieden abgesehen – bestimmte Begriffe möglichst einheitlich verwendet Werden. Dazu nutzt der Gesetzgeber Beschreibungen der Begriffe im Gesetz. Ein Beispiel ist Der neu eingeführte Begriff des Sollzinssatzes. Er soll die bisher verwendeten Begriffe wie „Nominalzinssatz“ oder „Zinssatz“ ablösen. Viele andere Begriffsänderungen sind oft nur redaktioneller Natur und ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Für Verbraucher ist ein einheitlicher Sprachgebrauch ein großer Vorteil, auch wenn es zunächst eine kleine Umstellung bedeutet. Künftig lassen sich Kreditverträge leichter lesen, weil die verwendeten Begriffe – soweit sie gesetzlich definiert sind – stets dasselbe bedeuten. Übrigens: Nicht nur Privatkunden, sondern auch Firmenkunden müssen sich an neue Begriffe gewöhnen, da die neuen Bestimmungen teilweise auch für den Firmenkundenbereich gelten.


